Auflassungs Vormerkung
Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuches schützt den Erwerber davor, dass die Immobilie zwischen Kauf und Grundbuch- Eintragung an einen Dritten verkauft oder belastet wird.Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuches schützt den Erwerber davor, dass die Immobilie zwischen Kauf und Grundbuch- Eintragung an einen Dritten verkauft oder belastet wird.